QS-Verfahren

Nach § 135a Abs. 1 fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind alle Leistungserbringer zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Darüber hinaus sind Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, zur Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung verpflichtet.

Die konkrete Umsetzung der durch dieses Gesetz verpflichtenden einrichtungsübergreifenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung wird gemäß §136 SGB V auf Bundesebene durch verschiedene Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt.

Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) entwickelt im Auftrag des G-BA Indikatoren und Instrumente für die Messung und Darstellung der Versorgungsqualität und beteiligt sich an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung insbesondere als Bundesauswertungsstelle.

Die LAG Bayern GbR setzt die Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) und Richtlinien auf Landesebene in Bayern um.